Miete

Miete
Mietzins.
I. Bürgerliches Recht:1. Begriff: Die vertragliche, zeitlich beschränkte Gewährung des Gebrauchs einer  Sache gegen Entgelt. M. unterscheidet sich durch die Beschränkung auf den Gebrauch von der  Pacht (z.B. eines eingerichteten Geschäftes), die auch den Fruchtgenuss einschließt; durch die Entgeltlichkeit von der  Leihe.
- Rechtsgrundlagen: §§ 535–580a BGB, die durch  Mietrechtsreform grundlegend neugestaltet wurden.
- 2. Mietvertrag: Formfreier Abschluss entweder auf Zeit ( Zeitmietvertrag) oder unbestimmte Zeit.
- Ausnahme: M. von Grundstücken sowie von Wohnungen oder anderen Räumen über ein Jahr bedarf der  Schriftform. Bei Verstoß gegen das Formerfordernis ist der Vertrag aber nicht unwirksam. Vielmehr gilt er dann für unbestimmte Zeit. Formularmietverträge müssen den Anforderungen des  Gesetzes über  Allgemeine Geschäftsbedingungen genügen, was vielfach nicht der Fall ist. Beschränkung der  Vertragsfreiheit durch eine Reihe vertraglich nicht abdingbarer Mieterschutzregelungen bei Vermietung von Wohnraum ( Mieterschutz), bes. zur Mieterhöhung.
- 3. Pflichten und Rechte des Vermieters: Der Vermieter muss den Gebrauch der Mietsache gewähren und sie in gebrauchsfähigem Zustand erhalten, z.B. Reparaturen vornehmen, auch soweit sie durch vertragsmäßige Abnutzung erforderlich werden. Bei Vermietung gewerblicher Räume muss er i.d.R. nach Treu und Glauben auch Wettbewerb vom Mieter fernhalten. Der Vermieter eines Grundstücks erwirbt an den eingebrachten pfändbaren Sachen des Mieters ein  Vermieterpfandrecht.
- 4. Pflichten und Rechte des Mieters: Der Mieter hat den Mietzins zu zahlen, der i.d.R. frei vereinbart werden kann; Zahlung am Schluss der Mietzeit, bei Bemessung nach Zeitabschnitten nach Ablauf der Zeitabschnitte, vertraglich aber meist im Voraus. Häufig Aufteilung in Grundmiete (Kaltmiete) und Nebenkosten, die vertraglich auf den Mieter umgelegt werden.
- Vgl. auch  Betriebskosten. Mängel der Mietsache müssen dem Vermieter angezeigt werden. Kommt der Vermieter seiner Erhaltungspflicht nicht nach, kann der Mieter seine rechte aus  Mängelhaftung geltend machen. Außerdem hat der Mieter alle Einwirkungen auf die Mietsache zu dulden, die zur Erhaltung der Mieträume oder des Gebäudes erforderlich sind; Maßnahmen zur Verbesserung soweit zumutbar.
- Untervermietung bedarf der Erlaubnis des Vermieters. Der Mieter von Wohnraum hat aber ggf. einen Anspruch auf Untervermietung (§ 553 BGB).
- 5. Verkauf der Mietsache während des Mietverhältnisses: Der Mieter beweglicher Sachen kann sich auf sein Recht zum Besitz auch gegenüber dem Erwerber berufen, bei Grundstücken tritt der Erwerber sogar kraft Gesetzes in das Mietverhältnis ein (Kauf bricht nicht Miete). Bei Verkauf von vermieteten Wohnräumen, an denen Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, steht dem Mieter ein Vorkaufsrecht zu; näher § 577 BGB. Bei  Zwangsversteigerung und Verkauf durch  Insolvenzverwalter hat der Erwerber ein außerordentliches Kündigungsrecht, er bedarf aber eines berechtigten Interesses bei Wohnraummiete (§§ 57 ZVG, 111 InsO).
- 6. Beendigung des Mietverhältnisses: Erfolgt durch Zeitablauf oder  Kündigung ( Kündigungsfristen), soweit nicht Vorschriften über den  Mieterschutz entgegenstehen; der Mieter muss die Sache zurückgeben. Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Veränderungen etc. und von Ansprüchen des Mieters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Wegnahme in sechs Monaten seit Rückgabe der Sache bzw. Beendigung des Mietverhältnisses. Angehörige des Mieters treten bei seinem Tod in das Mietverhältnis über Wohnräume ein, soweit sie zum gemeinsamen Hausstand gehören.
II. Kostenrechnung/Bilanzierung: Miet- und Pachtzinsen.
III. Steuerrecht: Einkünfte,  Miet- und Pachtzinsen,  Vermietung und Verpachtung.

Lexikon der Economics. 2013.

Игры ⚽ Нужна курсовая?
Synonyme:

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Miete — steht für: Entgelt für die Nutzung eines Gegenstandes, oft einer Wohnung. Siehe Mietvertrag Holzmiete, ein Vorratsbau Miete (Haufwerk), eine Lagerform Erdmiete, Vorläufer der heute gebräuchlichen Lagerform, siehe Vorratsgrube August Miete (*… …   Deutsch Wikipedia

  • Miete [2] — Miete (Mietkontrakt, Miet und Pachtvertrag), der Vertrag, der den Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der vermieteten (beweglichen oder unbeweglichen) Sache gegen den vereinbarten Mietzins während der Mietzeit zu überlassen. Der… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Miete — [Basiswortschatz (Rating 1 1500)] Auch: • mieten Bsp.: • Wir müssen eine sehr hohe Miete zahlen. • Wir mieteten ein Sommerhaus für drei Monate. • Wie hoch ist die Miete? …   Deutsch Wörterbuch

  • Miete — Miete, so v.w. Käsemilbe …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Miete [1] — Miete (Kupse), 1–1,5 m tiefe Grube zur Aufbewahrung von Knollen, Wurzeln etc. Zweckmäßiger werden die Kartoffeln, Rüben etc. im Herbst vor dem Frosteintritt eingemietet, d. h. in ungefähr 2 m breiten, 1–1,25 m hohen, dachförmigen Haufen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Miete — (lat. meta), s.v.w. Heufeimen oder Dieme (s.d.) …   Lexikon der gesamten Technik

  • Miete — Miete, flache, mit Erde bedeckte und mit Luftkanälen versehene Grube zur Aufbewahrung von Kartoffeln, Obst, Rüben; auch s.v.w. Feimen …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Miete [2] — Miete, das durch den Mietvertrag begründete Rechtsverhältnis, nach welchem der Mieter eine fremde nicht fruchttragende Sache oder einen zur Verfügung eines andern stehende Kraft oder ein fremdes Recht während eines Zeitraums gebrauchen darf,… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Miete — Mietbetrag; Mietpreis; Leihgebühr; Mietzins; Pacht; Mieteinnahme * * * Mie|te [ mi:tə], die; , n: 1. Preis, den man für das Mieten (von etwas) bezahlen muss: die Miete für die Wohnung bezahlen; die Miete wurde erhöht; nach einem Wasserschaden… …   Universal-Lexikon

  • Miete — die Miete, n (Grundstufe) regelmäßig (meist monatlich) zu bezahlender Betrag für die Benutzung von etw. Beispiele: Ich zahle eine niedrige Miete für meine Wohnung. Die Miete beträgt monatlich 380 Euro. die Miete, n (Aufbaustufe) Benutzung einer… …   Extremes Deutsch

  • Miete — Mie·te die; , n; 1 das Geld, das man jeden Monat (an den Eigentümer) zahlt, um in einer Wohnung oder in einem Haus wohnen zu können <die Miete (be)zahlen, überweisen, erhöhen, kassieren; in / zur Miete wohnen>: Er bezahlt monatlich 950 Mark …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”